Die Kosten
Die Kosten im Strafverfahren werden in Anwaltskosten und Gerichtskosten unterteilt.
Die Gerichtskosten:
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens richten sich danach, ob der Angeklagte verurteil oder freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt wird (§ 465 StPO). Diese Kosten umfassen beispielsweise auch die Kosten für eine Blutalkoholanalyse und die Kosten für Sachverständige.
Wird der Angeklagte freigesprochen, dann werden sämtliche Kosten vom Staat übernommen.
Die Anwaltskosten:
Die Kosten des Anwalts richten sich danach, ob dieser als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger tätig wird. In Fällen, in denen eine Pflichtverteidigung vorgeschrieben ist, übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten der Verteidigung. Auch der zunächst als Wahlverteidiger Beauftragte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zu stellen, so dass für den Mandanten zunächst keine Kosten anfallen. Eine Pflichtverteidigung ist beispielsweise dann notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird (§ 140 StPO).
Gerne prüfe ich für Sie vorab, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Frage kommt.
Als Wahlverteidiger gibt es dagegen zwei Möglichkeiten, die Gebühren abzurechnen. Zum einen ist dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich. In diesem Fall entstehen für bestimmte Tätigkeiten bestimmte Gebühren. Zum anderen können zwischen Mandant und Rechtsanwalt aber auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden.
Die gewählte Vergütungsart richtet sich häufig nach dem Umfang der Strafsache, wobei grundsätzlich auch Ratenzahlungen möglich sein sollten.
Sofern Sie Opfer einer Straftat geworden sind, überprüfe ich zunächst gerne für Sie, ob eine Nebenklage möglich ist. Für den Fall, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, fallen für Sie keine Kosten an (Rechte als Opfer/Zeuge).
Die Gerichtskosten:
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens richten sich danach, ob der Angeklagte verurteil oder freigesprochen wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen der er verurteilt wird (§ 465 StPO). Diese Kosten umfassen beispielsweise auch die Kosten für eine Blutalkoholanalyse und die Kosten für Sachverständige.
Wird der Angeklagte freigesprochen, dann werden sämtliche Kosten vom Staat übernommen.
Die Anwaltskosten:
Die Kosten des Anwalts richten sich danach, ob dieser als Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger tätig wird. In Fällen, in denen eine Pflichtverteidigung vorgeschrieben ist, übernimmt zunächst die Staatskasse die Kosten der Verteidigung. Auch der zunächst als Wahlverteidiger Beauftragte hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zu stellen, so dass für den Mandanten zunächst keine Kosten anfallen. Eine Pflichtverteidigung ist beispielsweise dann notwendig, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird oder wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft vollstreckt wird (§ 140 StPO).
Gerne prüfe ich für Sie vorab, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverteidigung in Frage kommt.
Als Wahlverteidiger gibt es dagegen zwei Möglichkeiten, die Gebühren abzurechnen. Zum einen ist dies nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) möglich. In diesem Fall entstehen für bestimmte Tätigkeiten bestimmte Gebühren. Zum anderen können zwischen Mandant und Rechtsanwalt aber auch Honorarvereinbarungen geschlossen werden.
Die gewählte Vergütungsart richtet sich häufig nach dem Umfang der Strafsache, wobei grundsätzlich auch Ratenzahlungen möglich sein sollten.
Sofern Sie Opfer einer Straftat geworden sind, überprüfe ich zunächst gerne für Sie, ob eine Nebenklage möglich ist. Für den Fall, dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, fallen für Sie keine Kosten an (Rechte als Opfer/Zeuge).