Das Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft (§ 160 StPO) beherrscht und weitgehend heimlich betrieben. Die Beamten des Polizeidienstes helfen der Staatsanwaltschaft bei der Aufklärung des Sachverhalts. 
Erfährt der Betroffene von der Existenz des Ermittlungsverfahrens, stellt dies für ihn und seine Familie häufig eine schwerwiegende Belastung dar.
Dabei genügt zur Einleitung lediglich die auf Tatsachen gegründete Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde (sog. Anfangsverdacht). 
Der Verdächtige wird dann „Beschuldigter“ (§ 157 StPO) genannt. 

Die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten und seines Verteidigers sind in diesem Verfahrensstadium zunächst beschränkt. Da zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden, reicht es oftmals nicht aus, wenn der Strafverteidiger sich damit begnügt, Akteneinsicht (§ 147 StPO) zu beantragen und dann seinen Mandanten zu beraten und zu informieren.
Während des Ermittlungsverfahrens kann es zur Vernehmung des Beschuldigten oder von Zeugen durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder durch den Ermittlungsrichter kommen. 
Ohne Verteidiger sollte jedenfalls zunächst nicht zu den Vorwürfen ausgesagt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man sich selbst belastet. 
Es gibt jedoch durchaus Situationen, in denen das Schweigen nicht die beste Taktik ist. Ob eine solche Konstellation vorliegt, sollte jedoch zuerst geklärt werden.
 
Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch zu Durchsuchungen (§§ 102, 103 StPO), zur Telefonüberwachung (§ 100a StPO) oder zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) kommen.
Derartige Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten müssen vom Ermittlungsrichter überprüft werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diesen oder andere Grundsätze kann das so gewonnene Beweismittel unter Umständen nicht gegen den Beschuldigten verwendet werden (sog. Beweisverwertungsverbot). 
Ein Verteidiger kann darauf so früh wie möglich achten und hinwirken. 
Grundsätzlich kann er nahezu jede staatliche Maßnahme auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen und dann gegebenenfalls entsprechende Schritte einleiten.
Auch kann das Hinzurufen eines Verteidigers zu einer laufenden Durchsuchung oftmals weitere Schäden verhindern.

Zudem kann gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft (§ 112 StPO) angeordnet werden. Dazu erlässt der Richter einen Haftbefehl (§ 114 StPO).
Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene dringend tatverdächtig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Daneben muss ein Haftgrund vorliegen und die Anordnung muss verhältnismäßig sein.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, besteht die Chance, dass der Beschuldigte nach einer Inhaftierung bis zum Prozess wieder auf freien Fuß gelassen wird. Dafür muss jedoch ein Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO) oder auf Haftbeschwerde (§ 304 StPO) gestellt werden. 
Welcher Antrag zu stellen ist, hängt von der jeweiligen Gegebenheit ab.

Ist durch die Staatsanwaltschaft oder durch das zuständige Gericht ein Gutachter benannt worden, kann es sinnvoll sein, wenn der Verteidiger auf die Beauftragung eines anderen oder eines weiteren Sachverständigen hinwirkt.
 
Leider sind viele Fehler im Ermittlungsverfahren nicht mehr zu korrigieren bzw. unterlassene Verteidigungsansätze können nicht mehr nachgeholt werden. Somit ist ein wohlüberlegtes Vorgehen von Anfang an zwingend erforderlich.

Das Ermittlungsverfahren endet entweder durch Erhebung der öffentlichen Klage bei Gericht (§ 170 Abs. 1 StPO), durch Einstellung des Verfahrens (§§ 170 Abs. 2, 153, 153 a, 154 StPO) oder durch Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 StPO).
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