Das allgemeine Strafrecht

Im allgemeinen Strafrecht geht es um die Frage, wer eine Tat begangen hat, in welcher Situation und wie die Tat begangen wurde. 

Wichtige Kategorien sind dabei:

Täter oder Teilnehmer:
Als Täter bezeichnet man denjenigen, der eine Tat selbst begeht oder einen anderen als sein „Werkzeug“ zur Begehung der Tat verwendet (§ 25 Abs. 1 StGB). Dabei darf das „Werkzeug“ jedoch nicht gänzlich wissen, dass es eine strafbare Handlung vornimmt, sonst ist es wie ein Täter zu bestrafen.
Wird die Tat durch mehrere gemeinschaftlich begangen, wird jeder als Täter bestraft (§ 25 Abs. 2 StGB). 
Als Teilnehmer werden der Anstifter (§ 26 StGB) und der Gehilfe (§ 27 StGB) bezeichnet.
Der Anstifter macht sich dadurch strafbar, dass er den Entschluß des Täters zur Begehung der Tat absichtlich hervorruft.
Der Gehilfe macht sich strafbar, weil er den Täter bei Begehung der Tat vorsätzlich unterstützt.

Tun oder Unterlassen
Man kann sich durch verschiedene Verhaltensweisen strafbar machen. 
Zum einen durch aktives Tun, zum anderen durch Unterlassen. Manchmal fällt die Unterscheidung schwer, dann ist auf den Schwerpunkt des strafrechtlich relevanten Verhaltens abzustellen. 

Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Von einem vorsätzlichen Verhalten spricht man, wenn der Täter bei der Begehung der Straftat mit Wissen und Wollen gehandelt hat.
Fahrlässig handelt ein Täter, wenn er die der Situation entsprechende erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Zudem hätte der fahrlässig Handelnde erkennen müssen, dass ihn eine Sorgfaltspflicht trifft, die er auch hätte erfüllen können.

Versuch oder Vollendung
Eine Straftat ist vollendet, wenn der unter Strafe gestellte Erfolg eintritt. 
Beim Totschlag beispielsweise ist die Tat mit dem Tod des Opfers vollendet. 
Tritt der Erfolg jedoch nicht ein, dann gilt die Tat nur als versucht. Ein Versuch kann milder bestraft werden (§ 23 StGB).
Beim Versuch besteht zudem die Möglichkeit, dass der Täter zurücktritt (§ 24 StGB). Tritt der Täter vom Versuch zurück, dann wird er wegen der versuchten Tat nicht bestraft. 

Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit der Tat ist Voraussetzung für die Bestrafung des Betroffenen.
Auch wenn die objektiven und subjektiven Merkmale eines bestimmten Straftatbestandes erfüllt sind, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass der Betroffene nicht rechtswidrig gehandelt hat.
Die Rechtswidrigkeit entfällt beispielsweise, wenn der Betroffene in Notwehr gehandelt hat (§ 32 StGB) oder in der Situation des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB). 
Auch eine Einwilligung des vermeintlichen Opfers kann die Rechtswidrigkeit ausschließen.

Schuld
Ist der Täter bei Begehung der Tat unfähig, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist er schuldunfähig (§ 20 StGB) und kann nicht bestraft werden. 
Dies ist unter anderem bei tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen oder bei den sogenannten anderen seelischen Abartigkeiten der Fall.

Auch wenn der Täter in seinen Fähigkeiten erheblich eingeschränkt ist, kann eine mildere Strafe verhängt werden (§ 21 StGB).
So kann beispielsweise eine starke Alkoholisierung des Täters zur Schuldunfähigkeit oder zur verminderten Schuldunfähigkeit führen.
Dies trifft auch auf Taten, die im "Affekt" begangen werden, zu.

Zudem gibt es Irrtümer oder Entschuldigungsgründe (§ 35 StGB), die ein schuldhaftes Handeln ausschließen. 

Anstelle einer Freiheitsstrafe kann bei Taten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit bzw. der verminderten Schuldfähigkeit begangen werden, jedoch die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden.
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