Das Zwischenverfahren
Während des Zwischenverfahrens entscheidet das Gericht, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder ob das Verfahren vorläufig eingestellt wird (§ 199 StPO).Der „Beschuldigte“ wird dann „Angeschuldigter“ genannt (§ 157 StPO).
Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht. Zur besseren Aufklärung kann es einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO).
Wenn eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist, wird das Hauptverfahren eröffnet (§ 203 StPO).
Das Gericht prüft im Zwischenverfahren, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht. Zur besseren Aufklärung kann es einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202 StPO).
Wenn eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist, wird das Hauptverfahren eröffnet (§ 203 StPO).