Die Strafvollstreckung und der Strafvollzug



Die Strafvollstreckung spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Mandant bereits verurteilt ist und es um die Frage geht, ob und wann vollstreckt wird bzw. ob und wann der Verurteilte vorzeitig entlassen wird.

Der Strafvollzug regelt dagegen, wie die Strafe vollstreckt wird, beispielsweise ob der Verurteilte Urlaub oder Vollzugslockerungen erhält.

Das Strafvollstreckungsrecht:
Durch das Strafvollstreckungsrecht werden alle Maßnahmen, die zur Einleitung und Überwachung des Urteilausspruches notwendig sind, geregelt. 
Hierzu gehört insbesondere die Frage, ob das Urteil bzw. die Freiheitsstrafe gegen den Betroffene vollstreckt wird und wann vollstreckt wird. 
Jedoch wird nicht nur der Anfang der Strafe, sondern auch das Ende von der Strafvollstreckungsbehörde überwacht. Sofern es sich um eine Freiheitsstrafe handelt, geht es am Ende der Strafvollstreckung um die Frage, ob und wann der verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Die Staatsanwaltschaft des Verurteilungsgerichts (§ 451 StPO) ist in aller Regel auch die Strafvollstreckungsbehörde.

Die Strafprozessordnung (StPO) regelt die Strafvollstreckung lückenhaft und wird deshalb durch Regelungen in der Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO) und in der Einforderungs- und Beitreibungsordnung (EBAO) ergänzt.

Auch im Strafvollstreckungsverfahren hat der Verurteilte ein Recht auf Verteidigung (§ 137 StPO), wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann.
Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht in das Vollstreckungsheft bzw. Bewährungsheft beantragen. Zudem kann es erforderlich sein, dass er Einsicht in die Gefangenenpersonalakte nimmt.
Sitzt der Mandant bereits seit langer Zeit in Untersuchungshaft, kann der Strafverteidiger unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen, dass der Betroffene bereits mit dem Urteilsspruch auf Bewährung frei kommt. 
Zudem kann die Vollstreckung der Strafe aus verschiedenen Gründen aufgeschoben werden, so dass der Verurteilte erst zu einem späteren Zeitpunkt seine Strafe antreten muss. Dies geschieht durch einen sog. Antrag auf Strafaufschub.

Auch kann der Rechtsanwalt dem Mandanten dabei helfen, dass er in eine bestimmte Strafanstalt kommt. 
Darauf muss jedoch schon in der Hauptverhandlung geachtet werden.

Auch bei der Vollstreckung von Geldstrafen kann Einfluss genommen werden. Ein Verteidiger kann bei der Vollstreckungsbehörde beispielsweise Ratenzahlung anregen. Dies liegt vor allem in Fällen, in denen der Mandant zusätzlich noch Schadensersatz zahlen muss, nahe.
Bei der Vollstreckung von Nebenfolgen hat der Verteidiger zudem die Möglichkeit einzuwirken. So kann er z. B. bei einem Fahrverbot bzw. bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis Maßnahmen ergreifen und auf die Aufhebung der Fahrerlaubnissperre hinwirken. Werden neue Tatsachen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine weitere Fahrerlaubnissperre nicht mehr nötig ist, kann die Sperre vorzeitig aufgehoben werden.

Bei einem verhängten Berufsverbot kann aus Härtegründen auch ein Aufschub oder eine Unterbrechung beantragt werden. 
Zudem kann ein Antrag auf Aussetzung des Berufs- oder Beschäftigungsverbots zur Bewährung durch den Verteidiger in der Strafvollstreckung durchaus Sinn machen.

Besonders wichtig für viele Verurteilte ist der Antrag des Verteidigers auf Aussetzung der Freiheitsstrafe nach der Hälfte der Freiheitsstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB) oder nach der Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe (§ 57 Abs. 1 StGB). 

Auch bei lebenslanger Haft kann die Strafe vorzeitig ausgesetzt werden (§ 57a StGB). 

Der Jugenstrafvollzug sieht zudem vor, dass der Verurteilte unter bestimmten Voraussetzungen schon nach sechs Monaten vorzeitig entlassen werden kann.

Eine Entlassung auf Bewährung bei Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63 und 64 StGB und bei angeordneter Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) ist zudem möglich.

Weiterhin können Ausländer, die nicht aus der EU stammen, unter bestimmten Umständen vorzeitig entlassen werden.

Bei drogenabhängigen Mandanten hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit zu beantragen, dass sich der Verurteilte anstatt des normalen Strafvollzuges in einer JVA einer Drogentherapie unterzieht.

Das Strafvollzugsrecht:
Das Strafvollzugsrecht regelt die Ausgestaltung des Vollzuges der Freiheitsentziehung. Auch Rechte und Pflichten des Gefangenen werden davon umfasst. Grundsätzlich ist der Anstaltsleiter für sämtliche Entscheidungen zuständig.
Das Strafvollzugsrecht wird hauptsächlich durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) und durch weitere ergänzende Verwaltungsvorschriften (VVStVollzG und DSVollz) geregelt.
Auch im Strafvollzug hat der Anwalt ein Recht auf Akteneinsicht und zwar in sämtliche Akten, die über den Verurteilten geführt werden.

Nachdem der Mandant in der Anstalt aufgenommen worden ist, soll zeitnah ein Vollzugsplan erstellt werden. Bei Freiheitsstrafen über einem Jahr ist ein solcher Vollzugsplan aufzustellen. Dieser regelt beispielsweise ob Lockerung vorgesehen sind. Der Verteidiger kann an der sog. Vollzugsplankonferenz teilnehmen.

Auch kann der Verteidiger dem Verurteilten dabei helfen, seinen Anspruch auf Zeitschriften, Zeitungen, Radio und Fernsehen etc. durchzusetzen.

Weiterhin kann der Verteidiger Anträge auf Gewährung von Behandlungsmaßnahmen wie Ausgang, Freigang oder Urlaub stellen oder dem Mandanten bei der Unterbringung im offenen Vollzug helfen.

Sofern eine vorzeitige Entlassung aus der Haft (u.a. JVA Rottweil) angestrebt wird, kann es überaus ratsam sein, wenn ein im Strafrecht spezialisierten Anwalt beauftragt wird.

Sollte der Verurteilte in der JVA Rottweil oder auch bundesweit einsitzen, kann eine Prüfung, ob ein Halbstrafenantrag bzw. ein Antrag auf Entlassung nach Zweidtritteln der Strafe sinnvoll ist bzw. ob überhaupt eine vorzeitige Entlassung in Frage kommt, auch kurzfristig von mir vorgenommen werden.

Die JVA Rottweil und ihre Aussenstellen erreichen Sie unter folgender Adresse:

Justizvollzugsanstalt Rottweil
Hauptanstalt
Hintere Höllgasse 1
78628 Rottweil
Tel. 0741/243-2676
Fax 0741/243-2695
poststelle@jvarottweil.justiz.bwl.de

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Tel. 07471/944-270
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