Die Rechtsmittel
Bei den Rechtsmitteln wird zwischen Beschwerde, Berufung, Sprungrevision, Revision, Wiederaufnahme des Verfahrens und Verfassungsbeschwerde unterschieden. Ob die Einlegung eines Rechtsmittels Sinn macht und welches Rechtsmittel gegebenenfalls einzulegen ist, kann von einem Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger oftmals am besten beurteilt werden.
Die Beschwerde:
Die Beschwerde (§ 304 StPO) ist gegen alle richterlichen Beschlüsse und Verfügungen zulässig, es sei denn sie wurden vom Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder sie wurden vom Gericht, das für das Urteil verantwortlich ist, erlassen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Zudem gibt es noch die fristgebundene sofortige Beschwerde.
Die Berufung:
Gegen Urteile des Amtsgerichts steht dem Angeklagten die Berufung zum Landgericht (§ 312 StPO) zur Verfügung. Am Landgericht kann eine erneute Beweisaufnahme stattfinden und die komplette Sachlage erneut erörtert werden.
Die Sprungrevision:
Die Berufung kann ausgelassen und Sprungrevision (§ 335 StPO) beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn es lediglich um Rechtsfragen geht und eine erneute Beweisaufnahme entbehrlich ist.
Die Revision:
Gegen Urteile des Landgerichts steht nur die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof offen. Da die Revision keine Tatsacheninstanz ist, hat der im Urteil des Landgerichts festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage auch für die Revision Gültigkeit. So wird in der Revision nur geprüft, ob das Gericht bei der Urteilsfindung eventuelle Verfahrensfehler begangen hat, die mit der sog. Verfahrensrüge angegriffen werden können. Daneben kann geprüft werden, ob das entscheidende Gericht ein Gesetz falsch angewendet oder ausgelegt hat oder ob bei der Beweiswürdigung schwere Fehler passiert sind. Diese können dann mit der sog. Sachrüge angefochten werden.
Bei der Verfahrensrüge unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen. Die absoluten Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1-7 StPO) führen immer zu einer Aufhebung des Urteils. Bei den relativen Revisionsgründen (§§ 337, 338 Nr. 8 StPO) muss das Urteil auf dem jeweiligen Fehler beruhen.
Die Begründung einer Revision ist meist mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und erfordert ausgezeichnete Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht. Besteht jedoch die Chance auf ein für den Angeklagten vorteilhafteres Urteil, sollte diese nicht verschenkt werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann unter bestimmten Umständen neu aufgerollt werden (§ 359 StPO). Da die Anforderungen hierfür sehr hoch sind, geschieht dies jedoch äußerst selten.
Die Verfassungsbeschwerde:
Als allerletztes Mittel kann der Verurteilte die Verfassungsbeschwerde erheben (Art. 93 GG). Voraussetzung hierfür ist eine Verletzung des Verurteilten in seinen Grundrechten. Wie bei der Wiederaufnahme sind die Chancen hierfür jedoch nicht allzu gut. Daher ist es, wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, um so wichtiger, dass im Vorfeld eine eingehende Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger stattfindet.
Die Beschwerde:
Die Beschwerde (§ 304 StPO) ist gegen alle richterlichen Beschlüsse und Verfügungen zulässig, es sei denn sie wurden vom Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder sie wurden vom Gericht, das für das Urteil verantwortlich ist, erlassen. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Zudem gibt es noch die fristgebundene sofortige Beschwerde.
Die Berufung:
Gegen Urteile des Amtsgerichts steht dem Angeklagten die Berufung zum Landgericht (§ 312 StPO) zur Verfügung. Am Landgericht kann eine erneute Beweisaufnahme stattfinden und die komplette Sachlage erneut erörtert werden.
Die Sprungrevision:
Die Berufung kann ausgelassen und Sprungrevision (§ 335 StPO) beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn es lediglich um Rechtsfragen geht und eine erneute Beweisaufnahme entbehrlich ist.
Die Revision:
Gegen Urteile des Landgerichts steht nur die Revision (§ 333 StPO) zum Bundesgerichtshof offen. Da die Revision keine Tatsacheninstanz ist, hat der im Urteil des Landgerichts festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage auch für die Revision Gültigkeit. So wird in der Revision nur geprüft, ob das Gericht bei der Urteilsfindung eventuelle Verfahrensfehler begangen hat, die mit der sog. Verfahrensrüge angegriffen werden können. Daneben kann geprüft werden, ob das entscheidende Gericht ein Gesetz falsch angewendet oder ausgelegt hat oder ob bei der Beweiswürdigung schwere Fehler passiert sind. Diese können dann mit der sog. Sachrüge angefochten werden.
Bei der Verfahrensrüge unterscheidet man zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen. Die absoluten Revisionsgründe (§ 338 Nr. 1-7 StPO) führen immer zu einer Aufhebung des Urteils. Bei den relativen Revisionsgründen (§§ 337, 338 Nr. 8 StPO) muss das Urteil auf dem jeweiligen Fehler beruhen.
Die Begründung einer Revision ist meist mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und erfordert ausgezeichnete Kenntnisse im Strafrecht und im Strafprozessrecht. Besteht jedoch die Chance auf ein für den Angeklagten vorteilhafteres Urteil, sollte diese nicht verschenkt werden.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens:
Ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren kann unter bestimmten Umständen neu aufgerollt werden (§ 359 StPO). Da die Anforderungen hierfür sehr hoch sind, geschieht dies jedoch äußerst selten.
Die Verfassungsbeschwerde:
Als allerletztes Mittel kann der Verurteilte die Verfassungsbeschwerde erheben (Art. 93 GG). Voraussetzung hierfür ist eine Verletzung des Verurteilten in seinen Grundrechten. Wie bei der Wiederaufnahme sind die Chancen hierfür jedoch nicht allzu gut. Daher ist es, wie bei der Wiederaufnahme des Verfahrens, um so wichtiger, dass im Vorfeld eine eingehende Beratung durch einen kompetenten Strafverteidiger stattfindet.