Das Hauptverfahren
Zum Hauptverfahren gehören die Vorbereitung der Hauptverhandlung, die Hauptverhandlung selbst und die Verfahrenshandlungen außerhalb der Hauptverhandlung.
Vor der Hauptverhandlung wird ein Termin bestimmt (§ 213 StPO), Zeugen und Sachverständige werden geladen (§ 214 StPO) und unter Umständen noch Beweismittel beschafft (§ 221 StPO).
Das Strafbefehlsverfahren:
Ein Strafbefehl wird beantragt, wenn die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält.
Dies ist bei einfachen Strafverfahren, bei denen es sich nicht um eine schwerwiegende Tat handelt, häufig der Fall.
Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Der Richter bestimmt daraufhin einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung.
Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und wie ein Strafurteil vollstreckbar.
Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) und bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Danach ist eine Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 411 Abs. 3 StPO).
Die Hauptverhandlung:
Als Hauptverhandlung wird die eigentliche Gerichtsverhandlung bezeichnet.
Sie beginnt mit dem Aufruf zur Sache (§ 243 StPO) und endet mit dem Urteil (§ 260 StPO) bzw. mit der Einstellung des Verfahrens.
In der Hauptverhandlung wird der „Angeschuldigte“ dann „Angeklagter“ (§ 157 StPO) genannt.
Welche Handlungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung wahrgenommen werden sollten, hängt von der Verteidigungsstrategie ab.
So ist es nicht unbedingt zielführend, sämtliche Anträge oder Fragen, die gestellt werden können auch tatsächlich zu stellen.
In der Hauptverhandlung kann jedes Unterlassen einer Handlung bzw. jedes falsche Handeln den Weg zu einer Fehlentscheidung ebnen. Oftmals wird damit eine nie wiederkehrende Chance vergeben.
Zunächst wird der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Personalien befragt. Dann wird die Anklage verlesen und der Angeklagte wird über seine Rechte belehrt.
Der Angeklagte kann aussagen, er darf jedoch auch zu den Vorwürfen schweigen (§ 243 StPO). Was dabei für den Angeklagten am besten ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Daraufhin wird mit der Beweisaufnahme (§ 244 StPO) begonnen. Sie ist häufig das „Herzstück“ der Hauptverhandlung. Neben den Beweismitteln, die die Staatsanwaltschaft in der Klageschrift aufführt bzw. die der Richter ergänzt hat, können der Angeklagte oder dessen Rechtsanwalt zusätzliche Beweise in das Verfahren einbringen. Dies geschieht durch sog. Beweisanträge (§ 244 Abs. 3 StPO). Beweisanträge können bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden (BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123).
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Beweisarten: für Verfahrensfragen gilt der sogenannte Freibeweis.
Er kann beispielsweise aus einem Telefonanruf des Richters bei einem Kollegen bestehen.
Der sog. Strengbeweis gilt für Fragen der Schuld und der Strafe. Zu diesen Beweismitteln zählen ausschließlich das Geständnis, Zeugen, Sachverständige, der Augenschein und Urkunden.
Nach der Beweisaufnahme folgen die Schlußvorträge (sog. Plädoyers, § 258 StPO) des Staatsanwalt und des Verteidigers.
Danach hat der Angeklagte das letzte Wort.
Im Anschluß zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Dann folgt die Urteilsverkündung (§ 260 StPO).
Durch das Urteil kann der Angeklagte zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Bei Erwachsenen werden erstmalige Geldstrafen ab 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen (§ 32 BZRG).
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können noch zur Bewährung ausgesetzt werden und bestimmte Auflagen enthalten.Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist eine günstige Sozialprognose.
Als höchste Strafe sieht das Strafgesetzbuch die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung vor.
Zu einem Freispruch kommt es leider äußerst selten. So wurden im Jahr 2010 lediglich knapp 4% aller Strafverfahren mit einem Freispruch beendet (Statistisches Bundesamt, www.destatis.de) Mit ein Grund für diese geringe Anzahl ist sicherlich, dass viele Verfahren vorläufig eingestellt werden. Dies geschieht häufig gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme.
Vor der Hauptverhandlung wird ein Termin bestimmt (§ 213 StPO), Zeugen und Sachverständige werden geladen (§ 214 StPO) und unter Umständen noch Beweismittel beschafft (§ 221 StPO).
Das Strafbefehlsverfahren:
Ein Strafbefehl wird beantragt, wenn die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält.
Dies ist bei einfachen Strafverfahren, bei denen es sich nicht um eine schwerwiegende Tat handelt, häufig der Fall.
Gegen den Strafbefehl kann der Beschuldigte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Der Richter bestimmt daraufhin einen Termin zur mündlichen Hauptverhandlung.
Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und wie ein Strafurteil vollstreckbar.
Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO) und bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Danach ist eine Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich (§ 411 Abs. 3 StPO).
Die Hauptverhandlung:
Als Hauptverhandlung wird die eigentliche Gerichtsverhandlung bezeichnet.
Sie beginnt mit dem Aufruf zur Sache (§ 243 StPO) und endet mit dem Urteil (§ 260 StPO) bzw. mit der Einstellung des Verfahrens.
In der Hauptverhandlung wird der „Angeschuldigte“ dann „Angeklagter“ (§ 157 StPO) genannt.
Welche Handlungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung wahrgenommen werden sollten, hängt von der Verteidigungsstrategie ab.
So ist es nicht unbedingt zielführend, sämtliche Anträge oder Fragen, die gestellt werden können auch tatsächlich zu stellen.
In der Hauptverhandlung kann jedes Unterlassen einer Handlung bzw. jedes falsche Handeln den Weg zu einer Fehlentscheidung ebnen. Oftmals wird damit eine nie wiederkehrende Chance vergeben.
Zunächst wird der Angeklagte in der Hauptverhandlung zu seinen Personalien befragt. Dann wird die Anklage verlesen und der Angeklagte wird über seine Rechte belehrt.
Der Angeklagte kann aussagen, er darf jedoch auch zu den Vorwürfen schweigen (§ 243 StPO). Was dabei für den Angeklagten am besten ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Daraufhin wird mit der Beweisaufnahme (§ 244 StPO) begonnen. Sie ist häufig das „Herzstück“ der Hauptverhandlung. Neben den Beweismitteln, die die Staatsanwaltschaft in der Klageschrift aufführt bzw. die der Richter ergänzt hat, können der Angeklagte oder dessen Rechtsanwalt zusätzliche Beweise in das Verfahren einbringen. Dies geschieht durch sog. Beweisanträge (§ 244 Abs. 3 StPO). Beweisanträge können bis zum Beginn der Urteilsverkündung gestellt werden (BGHSt 16, 389, 391; 21, 118, 123).
Man unterscheidet zwischen verschiedenen Beweisarten: für Verfahrensfragen gilt der sogenannte Freibeweis.
Er kann beispielsweise aus einem Telefonanruf des Richters bei einem Kollegen bestehen.
Der sog. Strengbeweis gilt für Fragen der Schuld und der Strafe. Zu diesen Beweismitteln zählen ausschließlich das Geständnis, Zeugen, Sachverständige, der Augenschein und Urkunden.
Nach der Beweisaufnahme folgen die Schlußvorträge (sog. Plädoyers, § 258 StPO) des Staatsanwalt und des Verteidigers.
Danach hat der Angeklagte das letzte Wort.
Im Anschluß zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Dann folgt die Urteilsverkündung (§ 260 StPO).
Durch das Urteil kann der Angeklagte zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Bei Erwachsenen werden erstmalige Geldstrafen ab 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen (§ 32 BZRG).
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können noch zur Bewährung ausgesetzt werden und bestimmte Auflagen enthalten.Voraussetzung für eine Bewährungsstrafe ist eine günstige Sozialprognose.
Als höchste Strafe sieht das Strafgesetzbuch die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung vor.
Zu einem Freispruch kommt es leider äußerst selten. So wurden im Jahr 2010 lediglich knapp 4% aller Strafverfahren mit einem Freispruch beendet (Statistisches Bundesamt, www.destatis.de) Mit ein Grund für diese geringe Anzahl ist sicherlich, dass viele Verfahren vorläufig eingestellt werden. Dies geschieht häufig gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme.