Das Steuerstrafrecht
Da der Staat permanent Geld benötigt, werden in vielen Lebensbereichen Steuern erhoben.
Steueransprüche werden dabei nach verschiedenen Kriterien eingeteilt.
Es wird zwischen dem Gegenstand der Besteuerung (Ertragssteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchssteuern) und dem Modus der Besteuerung (Veranlagungssteuern, Anmelde- oder Fälligkeitssteuern) unterschieden.
Beteiligte Behörden sind die Steuerfahndung, die normalerweise als unselbständige Fachabteilung des Finanzamts organisiert ist, und die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), die ebenfalls eine Finanzbehörde ist.
Erstreckt sich der Tatverdacht nicht nur auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten, sondern auch auf Tatbestände des Kernstrafrechts (oftmals: Untreue, Urkundenfälschung, Korruptionsdelikte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld), liegt die Ermittlungskompetenz jedoch ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft.
Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren werden häufig auf Grund von anonymen Anzeigen, Presseberichterstattung oder Betriebsprüfungen geführt und können nahezu jeden treffen.
Für den Einzelnen können die Rechtsfolgen von Untersuchungshaft und Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe reichen. Auch können für Ärzte, Beamte, Freiberufler und Parlamentarier berufsrechtliche Sanktionen drohen (Entzug der Approbation, Verlust von Pensionsansprüchen etc.).
Unternehmen hingegen drohen der Verfall, Verbandsgeldbußen oder eine Gewinnabschöpfung. Dies führt häufig zu finanziellen Problemen im betroffenen Unternehmen. Daher sollte diesen Maßnahmen entschlossen entgegen getreten werden.
Wie im übrigen Strafrecht gilt auch im Steuerstrafrecht, dass die Möglichkeiten einer Einflussmaßnahme auf das Verfahren in einem frühen Stadium noch am größten sind und damit natürlich auch die Chance auf einen vorteilhaften Ausgang.
Dabei ist die Selbstanzeige nur eine Möglichkeit, einer eventuellen Bestrafung zuvor zu kommen.
Steueransprüche werden dabei nach verschiedenen Kriterien eingeteilt.
Es wird zwischen dem Gegenstand der Besteuerung (Ertragssteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchssteuern) und dem Modus der Besteuerung (Veranlagungssteuern, Anmelde- oder Fälligkeitssteuern) unterschieden.
Beteiligte Behörden sind die Steuerfahndung, die normalerweise als unselbständige Fachabteilung des Finanzamts organisiert ist, und die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra), die ebenfalls eine Finanzbehörde ist.
Erstreckt sich der Tatverdacht nicht nur auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten, sondern auch auf Tatbestände des Kernstrafrechts (oftmals: Untreue, Urkundenfälschung, Korruptionsdelikte, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgeld), liegt die Ermittlungskompetenz jedoch ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft.
Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren werden häufig auf Grund von anonymen Anzeigen, Presseberichterstattung oder Betriebsprüfungen geführt und können nahezu jeden treffen.
Für den Einzelnen können die Rechtsfolgen von Untersuchungshaft und Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe reichen. Auch können für Ärzte, Beamte, Freiberufler und Parlamentarier berufsrechtliche Sanktionen drohen (Entzug der Approbation, Verlust von Pensionsansprüchen etc.).
Unternehmen hingegen drohen der Verfall, Verbandsgeldbußen oder eine Gewinnabschöpfung. Dies führt häufig zu finanziellen Problemen im betroffenen Unternehmen. Daher sollte diesen Maßnahmen entschlossen entgegen getreten werden.
Wie im übrigen Strafrecht gilt auch im Steuerstrafrecht, dass die Möglichkeiten einer Einflussmaßnahme auf das Verfahren in einem frühen Stadium noch am größten sind und damit natürlich auch die Chance auf einen vorteilhaften Ausgang.
Dabei ist die Selbstanzeige nur eine Möglichkeit, einer eventuellen Bestrafung zuvor zu kommen.