Häufige vorkommende Delikte

Straftaten werden in sogenannte Deliktsgruppen unterteilt. 
Die häufigsten sind hier aufgezählt.

Verkehrsdelikte:
Verkehrsstrafsachen haben in der täglichen Praxis große Bedeutung. 
Sie sind oftmals für noch folgende Schadensersatzklagen von Bedeutung, da Zeugenaussagen und Gutachten als Anhaltspunkte für das Zivilverfahren gewertet werden. 

Häufigste Delikte sind die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB).
Ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, ist nicht nur für das Strafmaß, sondern auch für eine eventuelle Übernahme der Kosten durch die Rechtsschutzversicherung von Bedeutung. Die Kosten werden nur dann übernommen, wenn die Tat fahrlässig begangen wurde.
Daher sollte immer darauf hingearbeiten werden, dass eine eventuelle Verurteilung auf Grund von Fahrlässigkeit erfolgt.

Wird der Angeklagte verurteilt, so droht auch der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die erneute Erteilung. Dies ist für den Betroffenen häufig schmerzhafter als die eigentliche Strafe. 
Sollten Sie auf Ihren Führerschein angewiesen sein, sollten Sie sich daher in jedem Fall fachkundige Hilfe suchen. 

Körperverletzungsdelikte:
Nicht nur bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei Unfällen am Arbeitsplatz droht schnell eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB).
Das Strafgesetz sieht für fahrlässige Körperverletzung einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Für den Betroffenen kann dies nicht nur beruflich weitreichende Folgen haben.
Auch in anderen Situationen kann ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB) eingeleitet werden. Selbst wenn der Betroffene beispielsweise durch Notwehr gerechtfertigt ist, kann er trotzdem einem Strafverfahren ausgesetzt sein. 
In so einem Fall muss schnellstmöglich gehandelt werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung bzw. eine Strafe zu vermeiden.

Körperverletzungen können auch durch Waffen oder mit anderen Personen zusammen begangen werden. Man spricht dann von einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Laut Gesetz ist in einem solchen Fall eine Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten zu verhängen.

Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person beispielsweise blind wird oder in erheblicher Weise dauerhaft entstellt, droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 226 StGB).

Diebstahl und Unterschlagung:
Selbst wenn man die Meinung des Philosophen Hans Lohberger teilt, der über Eigentum folgendes schreibt: „Eigentum ist kein empfangenes Recht, Eigentum ist durchgesetzte Macht. Geld ist nur ein Brecheisen“, so wird man wegen Diebstahls (§ 242 StGB) bestraft, wenn man einem anderen widerrechtlich etwas wegnimmt. 

Schon bei kleineren Diebstählen können empfindliche Strafen folgen. Gerade bei Wiederholungstätern ist es ratsam, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um eine Gefängnisstrafe oder den Widerruf der Bewährung zu vermeiden. 

Im Gegensatz zum Diebstahl hat der Betroffene bei der Unterschlagung (§ 246 StGB) die Sache bereits in seinem Gewahrsam, so dass die rechtswidrige Zueignung die eigentliche Tathandlung darstellt. Erforderlich ist hierfür jedoch, dass sich der Zueignungswille nach außen manifestiert.

Raub:
Beim Raub (§ 249 StGB) wird eine Sache mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel („Geld oder Leben“) weggenommen. Raub wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr geahndet.

Wer bei einem Raub eine Waffe bei sich führt, der begeht einen schweren Raub (§ 250 StGB) und wird mit nicht unter drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Auf Raub mit Todesfolge sieht das Gesetz eine Strafe nicht unter zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. 

Betrug und Untreue:
Egal ob für Großkonzern, mittelständisches Unternehmen oder Privatperson, eine Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB), Computerbetrugs (§ 263a StGB) oder Untreue (§ 266 StGB) kann äußerst unangenehme Folgen haben.
Dabei ist das Spektrum groß, angefangen beim Bezahlen im Supermarkt mit einer EC-Karte, deren zugehöriges Konto nicht gedeckt ist, bis hin zum Bilanzbetrug in großem Stil. Betrugs- und versuchte Betrugsfälle kommen in allen gesellschaftlichen Schichten vor. 

Auch wenn der Betroffene nicht vorsätzlich handelt, kann es schnell zu einer Anzeige wegen Betrugs kommen. Wird dann nicht rechtzeitig eingeschritten, droht eine Strafe.

Neben der eigentlichen Strafe kann es unter Umständen aber auch zu weiterreichenden Folgen kommen. 
So kann beispielsweise für den Geschäftsführer einer GmbH eine Verurteilung wegen Betrugs dazu führen, dass er seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht weiter ausüben darf (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG). Für den Gewerbetreibenden kann eine Verurteilung dazu führen, dass er sein Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit aufgeben muss (§ 35 Abs. 3 GewO). 

Gerade in Fällen, in denen die berufliche Existenz auf dem Spiel steht, ist ein schnelles Handeln erforderlich.

Urkundendelikte:
Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. So sind beispielsweise Eichzeichen, Prägezeichen, Ohrenmarken bei Tieren, Preisauszeichnungen bei Waren und das amtliche Kennzeichenschild des Kraftfahrzeugs Urkunden. 
Strafbar wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) macht sich derjenige, der vorsätzlich eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.

Nötigung:
Wer einem Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder mit einem empfindlichen Übel droht, macht sich wegen Nötigung (§ 240 StGB) strafbar.

Als Gewalt im Sinne der Nötigung werden beispielsweise das Hindern am Betreten eines Gebäudes oder des Arbeitsplatzes, das Versperren des Weges zum Rollstuhl eines Behinderten, das Werfen von Stinkbomben in einem Kino oder das Zufahren mit einem Kfz auf einen anderen, um ihn zum Beiseitespringen zu bewegen, angesehen.

Als Drohung mit einem empfindlichen Übel werden z.B. die Drohung mit der Veröffentlichung unwahrer Berichte über das Intimleben eines anderen oder langanhaltender, über Monate andauernder Lärmterror in einem Wohnhaus angesehen. 

Auch die Drohung, sich selbst zu töten kann unter Umständen als Nötigung angesehen werden. 

Beleidigung:
Voraussetzung für eine Beleidigung (§ 185 StGB) ist ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder der Nichtachtung.

Tötungsdelikte:
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wobei in besonders schweren Fällen eine lebenslange Freiheitsstrafe droht (§ 212 StGB).

Der Mord (§ 211 StGB) unterscheidet sich vom Totschlag dahingehend, dass gewisse Mordmerkmale vorliegen. Wer also einen anderen Menschen aus Habgier, aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, macht sich wegen Mordes strafbar.

Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, d.h. er kommt frühestens nach 15 Jahren aus dem Gefängnis frei. Dann besteht die Chance, dass der Verurteile auf Bewährung entlassen wird.
Sieht das Gericht die Voraussetzungen für einen sogenannten minder schweren Fall vorliegen, kann die Strafe jedoch auf ein Strafmaß von drei bis fünfzehn Jahren reduziert werden.
 
Beim Totschlag ist der minder schwere Fall (§ 213 StGB) im Strafgesetzbuch festgeschrieben.
Daher ist es insbesondere bei Tötungsdelikten wichtig, dass der Verteidiger sich eingehend mit dem Fall beschäftigt und sämtliche Gründe, die für eine mildere Strafe relevant sein könnten, prüft oder durch einen Gutachter prüfen lässt.

Bei schweren Vorwürfen wie Mord und Totschlag erhält der Angeklagte, der sich keinen Wahlanwalt leisten kann, in jedem Fall einen Pflichtverteidiger, den er selbst wählen kann. Weitere Tötungsdelikte sind der Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB), die Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB).

Sexualdelikte:
Das Sexualstrafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen und umfasst zahlreiche Delikte.
So sind beispielsweise sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB), exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) etc. unter Strafe gestellt.

Als Strafverteidiger in diesem Bereich sollte man einerseits sensibel im Umgang mit den möglichen Opfern sein, andererseits aber auch dafür sorgen, dass die Rechte des Betroffenen gewahrt werden, da es leider häufig zu unberechtigten Anschuldigungen kommt.
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