Das Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht soll die Allgemeinheit vor den Folgen von Drogenkonsum schützen.

Sofern der Betroffene keine entsprechende Erlaubnis hat, ist außer dem Eigenkonsum jeglicher Umgang mit Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG und § 29a BtMG, § 30 BtMG, § 30a BtMG)  strafbar. Gerade im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten, dass das Gericht von einer Strafe absieht bzw. das Strafverfahren frühzeitig eingestellt wird.

So kann bei einer sogenannten geringen Menge von einer Bestrafung abgesehen werden (§ 31a BtMG). 
Auch der Nachweis einer Drogentherapie kann dazu führen, dass von der Erhebung einer öffentlichen Klage abgesehen wird (§ 37 BtMG).

Ein Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht kann Sie am Besten über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären. Um sich diese jedoch offen zu halten, ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme gerade hier äußerst wichtig. In keinem Fall sollten jedoch vorschnelle Angaben gemacht werden (Verhaltenstipps).

Bei der Vorgehensweise sollte auch immer ein drohender Führerscheinentzug und eine Fahrsperre im Auge behalten werden. Auch mögliche disziplinarrechtliche Folgen müssen stets beachtet werden.
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